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Bildrechte, das Internet und Facebook...

Die rechtliche Seite von Fotos im Internet (und generell) ist nicht ganz einfach. Verschiedenste Rechte treffen da aufeinander und sind auch für Juristen nicht immer eindeutig festzumachen.

Das Beispiel, das neuerdings für viele Fragen sorgt, ist die Verwendung von Fotos in Social Networks. Schon ein Teilen kann zum Problem werden, wenn man fremde Fotos auch nur in der Vorschau zu Gesicht bekommt. Doch der Reihe nach - und das in deutscher Sprache, möglichst abstrakt und allgemein (auch nicht nur für Österreich) gehalten. Der konkrete Einzelfall muss freilich von Juristen geklärt werden, nicht immer gibt es auch schon Rechtsprechung für Internet-Themen. Hier wären jedenfalls die richtigen Stichworte, die Ihnen auf die Sprünge helfen können:

Das Urheberrecht an einem Foto
Der Fotograf (und sei er noch so amateurhaft) hat Urheberrechte an seinem Bild. Diese Rechte am Werk sind nicht verkäuflich etc., sie bleiben auf jedem Fall bestehen und beinhalten zB. auch das Recht auf Nennung des Urhebers bei der Verwendung. Ein (c)-Zeichen ist übrigens für den Schutz nicht erforderlich.


Der Ersteller eines Fotos hat also grundsätzlich immer Rechte an seinem Bild, die man ihm auch nicht wegnehmen kann. Dazu muss er auch nichts tun, das ist im Gesetz eindeutig geregelt.

Will er Bildrechte trotzdem abtreten (Kunden-Aufträge, ...), so kann er Nutzungsrechte beliebig vertraglich vergeben. Steuerliche und gewerberechtliche Dinge vorausgesetzt darf er das auch gegen Geld tun. Trotzdem verbleibt er als Urheber bestehen. Gegen den Willen des Fotografen ist kein Bild von ihm anderswo verwertbar.

Das betrifft das Foto-Werk an sich, doch der Inhalt eines Bildes kann neuerliche Fragen aufwerfen:

Recht am eigenen Bild
Eine Person hat Rechte an einem Bild, das sie zeigt. Dazu reicht schon eine Identifizierbarkeit am Foto. Ausnahmen sind bekannte Persönlichkeiten der Öffentlichkeit und Zeitgeschichte und öffentliche Aufnahmen, in denen der Einzelne nur untergeordneter Teil der Masse ist.


Eine Fotografie einer Demonstration zur Berichterstattung über das Thema ist auch dann kein Problem, wenn ein Einzelner darauf in der Menge identifizierbar ist. Auch das Foto eines Politikers in der Öffentlichkeit bei einem Auftritt wird nicht nur erwünscht, sondern erlaubt sein.

Ein Portrait einer Person, eine Aufnahme eines Passantens auf der Straße, ein Foto aus der U-Bahn mit den Menschen am Nachbarsitz - all das sind Fotos, die Rechte der Menschen tangieren. Spätestens eine Veröffentlichung (und dazu zählt dann auch Facebook und Co.) wird zum Problem, wenn es keine Einwilligung der Person gibt - und auch diese kann inhaltlich im entsprechenden Vertrag genau geregelt werden, wie es auch beim Urheberrecht des Fotografen der Fall ist.

Zwischen Modellen und Fotografen wird daher praktisch immer ein Vertrag geschlossen, der genau diese Zusammenarbeit regelt. Ob als TFP (gegenseitige Berechtigungen) oder als einseitiges Model Release (Fotograf bezahlt das Modell und sichert sich dessen Bildrechte für die Vermarktung): Der Vertrag beinhaltet die Übertragung der Nutzungsrechte am Bild für beide (TFP) oder einen Partner und kann den Umfang der Rechte dazu auch genau beschreiben.

Panoramafreiheit, Property Release
An öffentlichen Orten kann fotografiert werden, was man von der Straße aus in Augenhöhe sieht, darf man auch auf Fotos sehen. Auf privatem Gelände sieht das anders aus und auch Kunstwerke, Marken und Gegenstände erfordern mitunter gesonderte Rechte.


Nicht nur Personen am Bild können rechtliche Fragen aufwerfen. Zwar gibt es in unseren Breiten die sogenannte Panoramafreiheit, die Fotos auf öffentlichem Gelände grundsätzlich ermöglicht, aber diese wird zunehmend eingeschränkt. Auf privatem Grund darf der Eigentümer bestimmen, was dort wie geschehen darf - das Foto im Tierpark, im Hotel, in einer Wohnung etc. wird da schnell zur rechtlichen Grauzone. Doch haben Sie gewusst, dass selbst in den Bergen nicht jeder Gipfel 'öffentlich' ist?

Noch spannender wird es bei Kunstwerken im öffentlichen Raum. Krasses Beispiel ist der Eiffelturm, der tagsüber fotografierbar ist, in der Nacht aufgrund einer Lichtinstallation aber fremde Urheberrechte genießt. Nachtbilder dort brauchen daher Erlaubnisse vom Kunstvermarkter.

Auch hier überträgt man in der Praxis dann Rechte mit einem eigenen Vertrag, oft als Property Release an den Fotografen, der mitunter dafür bezahlt (zB. Hotel). In Österreich gibt es auch entsprechende Vermarktung von Landschaften und andere Auswüchse...

Aufpassen sollten Fotografen auch, ob Markenrechte verletzt werden. Ein Werbeschild im Foto, das ein Logo trägt, kann schnell zur rechtlichen Stolperfalle werden. Die Mickey Mouse auf einem T-Shirt, der Cola-Automat im Hintergrund, das Luxusauto neben dem Hochzeitspaar, ... - Beispiele gibt es viele, die zumindest angedacht werden müssen. Spätestens wenn es um teure Werbeproduktionen geht, bekommen solche 'Kleinigkeiten' durchaus Potential zu teurer Tragweite.

Und bei Bildern, die privat bleiben? Ohne Veröffentlichung gibt es keine Rechte, die beeinträchtigt werden könnten - da sollte es also auch keine Probleme geben. Privat ist aber die eigene Schublade, nicht das Facebook-Profil. Und: Selbst aus anderen Rechtsbereichen droht dann Ungemach. Das kann offensichtlich sein (Kinderpornografie) oder weniger klar (wie etwa bei in Ländern unterschiedlich geregelten Dingen wie es die Wiederbetätigung bei uns ist).

Klartext: Was darf man mit Fotos machen?

Und weil die Fragen so häufig sind, nehmen wir uns die wichtigsten davon noch einmal konkret vor und geben 'die einfache' Antwort - ohne den Einzelfall zu bewerten ;-)

  • Darf man Fotos aus der Google Bildersuche verwenden, nutzen, downloaden? Klares nein. Außer es sind eigene Fotos.
  • Und wenn ich den Namen des Urhebers nenne und zum Fotografen verlinke? Auch hier: Grundsätzlich nicht erlaubt, die Namensnennung ist sogar Pflicht. Ohne um Erlaubnis zu fragen geht gar nichts...
  • Darf ich mir ein Bild ausdrucken und in die Schublade stecken? Private Nutzung ist selten untersagt.
  • Kann ich Collagen aus Fotos im Internet machen, sie verändern und verbreiten? Ja, wenn das Recht zur Nutzung und Veränderung (!) an jedem einzelnen Teil davon gegeben ist. Ansonsten natürlich nicht.
  • Ich teile ein Foto einer Website, die ohnehin öffentlich ist, in Facebook auf meinem privaten Profil - ist das erlaubt? Selbst das Teilen kann in das Urheberrecht eingreifen - in der Regel wird das nicht erlaubt sein, außer die Website fordert (mit Button etc.) zur sozialen Vernetzung auf.


Stolpersteine gibt es viele, Fragen gibt es noch viel mehr. Und teure Abmahnungen sind aus Deutschland nicht selten, wo sich ein ganzer Geschäftsbereich rund um die rechtliche Grauzone entwickelt hat. Um sicher zu gehen, lohnt Expertenrat:

Recht für Fotografen
Leitfaden für Fotografen
Recht am Bild
Recht für Grafik und Webdesign


Ansonsten hilft es, immer am Ball zu bleiben. Untenstehende Links führen zu aktuellen Themen und Fragestellungen rund um das Bildrecht.

Ihre Meinung dazu? Schreiben Sie hier!

#Foto #Recht #Urheberrecht #Gericht #Internet #Persönlichkeitsrecht



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